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Gebäudeenergiegesetz

Überblick und Zielvorgaben:

Seit dem 01. November 2020 werden die energetischen Anforderungen an die Gebäudehülle von Bestands- und Neubauten nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) geregelt.

Dabei gilt das GEG für alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden. Die Vorgaben sind insbesondere auf die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard des Gebäudes gerichtet.

Für unsere Kunden:

Das Gebäudeenergiegesetz und die Wärmewende sind äußerst komplizierte Themenfelder. Als Netzbetreiber sind wir bestrebt, unseren Kunden dabei zu helfen, sich in diesem Dschungel an Vorschriften und Möglichkeiten zurechtzufinden.

Auf dieser Website versuchen wir nach bestem Wissen und Gewissen die Sachverhalte einfach und Verständlich aufzuarbeiten und Sie auch in Zukunft über aktuelle Neuerungen zu informieren.

 

Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes

Kurzfassung:

Mit der Novelle zum Gebäudeenergiegesetz wird seit 2024 beim Einbau neuer Heizungsanlagen konsequent auf Erneuerbare Energien (EE) gesetzt. Das heißt konkret, dass seit dem 01.01.2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 % mit Erneuerbaren Energien (65 % EE-Pflicht) betrieben werden muss.

Dabei dürfen bestehende Heizungen weiter betrieben sowie kaputte Heizungen repariert werden. Die Einhaltung der 65 % EE-Pflicht greift somit erst, wenn die bestehende Heizung irreparabel ist und ausgetauscht werden muss.

Tritt der Fall einer irreparablen Heizung ein, gelten großzügige Übergangsfristen von fünf oder mehr Jahren, bis der Gebäudeeigentümer die 65 % EE-Pflicht zu erfüllen hat. Welche Übergangsfrist in diesen Fällen genau gilt muss im Einzelfall geprüft werden.

Notwendigkeit des Handelns

Die Dekarbonisierung des Wärmemarktes ist ein Schlüssel zum Gelingen der Energiewende. Dekarbonisierung bedeutet, nach und nach auf den Einsatz von fossilen Brennstoffen zu verzichten und diese durch Erneuerbare Energien zu ersetzen. Damit soll sowohl der Klimaschutz als auch die Unabhängigkeit von weitreichenden Energieimporten vorangetrieben werden. Die Bundesregierung will dem Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Heizen mit dem novellierten Gebäudeenergiegesetz den nötigen Schub verleiten - denn ohne die Wärmewende wird es keine Energiewende geben.

In Deutschland ist über die Hälfte der Endenergie Wärme oder Kälte. Mit Blick auf die privaten Haushalte haben die Erzeugung von Raumwärme und Warmwasser mit rund 90 % den größten Anteil am Energiebedarf. Im Sektor Gewerbe, Handel und Dienstleistungen entfallen immerhin rund 40 % des Energiebedarfs auf Raumwärme.

Die Dringlichkeit und das Potential zur Dekarbonisierung der Wärmebereitstellung wird durch die aktuelle Beheizungsstruktur im Wohnungsbestand aus der nebenstehenden Abbildung deutlich. Mit den Energieträgern Erdgas und Heizöl werden im Status quo etwa drei Viertel der Wohnungen mit fossilen Energieträgern beheizt. Hierbei wird die Fernwärme, die häufig auch fossile Anteile enthält, noch nicht mitberücksichtigt. Gleichzeitig sind elektrische Wärmepumpen in nur 3 % der Wohnungen in Deutschland installiert.

Zeitstrahl zu Fristen und Regelungen des GEG

01.01.2024

Inkrafttreten GEG

30.06.2026

Frist für den Abschluss der kommunalen Wärmeplanung für Kommunen mit ≥ 100.000 Einwohnern

30.06.2028

Frist für den Abschluss der kommunalen Wärmeplanung für Kommune mit < 100.000 Einwohnern

Jeweils spätester Zeitpunkt für Bestandsgebäude in einer Kommune, bis zu dem eine Heizungsanlage vorerst ohne spezifische Anforderungen an EE-Anteilen eingebaut werden darf (Besondere Bedingungen für Gas- oder Flüssigbrennstoffheizungen, weitere Ausnahmen für Übergangsregelungen)

01.01.2029

Frist ab der nach dem 01.01.2024 eingebaute Gas- oder Flüssigbrennstoffheizungen > 15 % Biomasse oder blauen Wasserstoff nutzen müssen

01.01.2035

Frist ab der nach dem 01.01.2024 eingebaute Gas- oder Flüssigbrennstoffheizungen > 30 % Biomasse oder blauen Wasserstoff nutzen müssen

01.01.2040

Frist ab der nach dem 01.01.2024 eingebaute Gas- oder Flüssigbrennstoffheizungen > 60 % Biomasse oder blauen Wasserstoff nutzen müssen

01.01.2045

Betrieb von ausschließlich treibhausgasneutralen Heizungsanlagen vorgeschrieben

Welche Heizungssysteme erfüllen die 65 %-EE-Pflicht?

Das GEG führt sieben Heizungsanlagen auf, bei denen der Gesetzgeber annimmt, dass diese die 65 %-EE Quote erfüllen. Das bedeutet: Wenn diese Heizungsanlage bei Ihnen Ihren gesamten Wärmebedarf deckt, müssen Sie keinen Nachweis zur Erfüllung der Quote erbringen. Nutzen Sie eine andere Heizungsanlage oder Kombinationen von Anlagen müssen Sie rechnerisch nach DIN V 18599:2018-09 nachweisen, dass Sie die Quote erfüllen.

Unten finden Sie weitere Informationen zu den jeweiligen Heizsystemen und den individuellen Voraussetzungen gemäß GEG. Außerdem haben wir Ihnen Hinweise zu Kosten und Fördermöglichkeiten zusammengestellt.

Für Bestand & Neubau

Wärmepumpe

Hybridsysteme

Brennstoffheizung

Solarthermie

Stromheizungen

Wärmenetz

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

GEG

  • Warum gilt die Ausnahme des baulichen Wärmeschutzes bei max. zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt?

    Die Regelung im Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll vor allem Mieterinnen und Mieter vor zu hohen Heizkosten schützen. Es wird unterstellt, dass Gebäudeeigentümer aus Eigeninteresse ein bestmögliches Verhältnis an Betriebs- zu Investitionskosten anstreben.

  • Welche Heizung darf ich noch einbauen?

    Grundsätzlich jede Heizungstechnologie. Allerdings ist zu beachten, dass das Gebäudeenergiegesetz (GEG) teilweise Anforderungen bezüglich des Anteils Erneuerbarer Energien (EE) an der Wärmeerzeugung stellt.

    Wenn eine der folgenden Heizungen (“Erfüllungsoptionen”) oder Kombinationen der Heizungen eingebaut werden, wird automatisch davon ausgegangen, dass die 65 % EE-Quote erfüllt ist:

    Was jeweils zusätzlich zu beachten ist, erfahren Sie unter den Links zu der jeweiligen Technologie unter dem Abschnitt “GEG”.

    Wenn Sie eine alternative Heizungstechnologie einbauen, müssen Sie gegebenenfalls (rechnerisch) nachweisen, dass die Anforderungen des GEG erfüllt sind. Für diesen Nachweis empfehlen wir einen zertifizierten Energieberater hinzuzuziehen.

  • Welche Übergangsfristen beim Heizungstausch gibt es?

    Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat zum Ziel, die Nutzung Erneuerbarer Energien (EE) in der Wärmeversorgung von Gebäuden zu fördern und den CO2-Ausstoß zu senken. Im Rahmen des GEG gelten unterschiedliche Übergangsfristen für den Austausch von Heizungsanlagen, die es Eigentümern ermöglichen, schrittweise auf klimafreundliche Alternativen umzusteigen.

    Allgemeine Regelungen:

    • Grundsätzlich wird eine Übergangsfrist von fünf Jahren nach Gebietsausweisung oder spätestens zur Frist für die kommunalen Wärmeplanung (KWP) gewährt, innerhalb derer Heizungen, die nicht der 65 % EE-Vorgabe entsprechen, noch eingebaut und betrieben werden dürfen.
    • In Gebieten mit künftigen Wärme- oder Wasserstoffnetzen gelten Sonderregelungen, die vorübergehend den Einbau und Betrieb nicht konformer Heizsysteme erlauben, sofern z.B. ein Vertrag über den zukünftigen Anschluss besteht.

    Für Etagenheizungen:

    • Die 5-Jahres-Frist für den Austausch einer Etagenheizung beginnt mit dem Austausch der ersten Einheit oder der zentralen Heizungsanlage.
    • Entscheidet man sich für eine zentrale Versorgung des Gebäudes, verlängert sich die Frist bis zur Fertigstellung der Anlage, höchstens jedoch um 8 Jahre. Mit der Zuvor genannten 5-Jahres-Frist sind so maximal 13 Jahre Übergangsfrist erlaubt.
    • Baut man während der Umstellungsphase eine neue Etagenheizung ein, erhält man ein zusätzliches Jahr für den Anschluss an die zentrale Versorgung.

    Für Gasheizungen mit Perspektive auf Wasserstoffnetzanschluss:

    • Eine H2-ready Heizung darf theoretisch bis 2045 mit Erdgas betrieben werden, wenn ein von der Behörde bestätigter Fahrplan zur Versorgung des Gebietes mit Wasserstoff des Netzbetreibers vorliegt.
    • Ein solcher Fahrplan kann nachträglich vom Netzbetreiber aufgegeben oder von der Behörde abgelehnt werden. Für Anlagen die maximal ein Jahr nach diesem Zeitpunkt installiert werden gilt eine Schonfrist von 3 Jahren.

    Für Heizungen mit Perspektive auf Wärmenetzanschluss:

    • In künftigen Wärmenetzgebieten kann vorerst eine Heizung eingebaut und betrieben werden, welche nicht die 65 % EE-Pflicht erfüllt, sofern ein Vertrag über den künftigen Anschluss an ein Wärmenetz geschlossen wurde. Die Belieferung mit Wärme muss dabei spätestens 10 Jahre nach Vertragsschluss erfolgen.
    • Sollte die Umsetzung nicht erfolgen oder ein Betrieb des Netzes mit 65 % EE nicht möglich sein, greift eine Schonfrist von 3 Jahren.
  • Reicht eine neue Heizung oder muss ich mein Haus auch sanieren?

    Das hängt ganz davon ab, wie Ihr Haus beschaffen ist und was Sie bezüglich des Einsatzes von Erneuerbaren Energien (EE) anstreben.

    Grundsätzlich reicht es aus, eine Heizung einzubauen, die die 65 % EE-Quote erfüllt, um die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zu erfüllen. Es sei denn, Sie haben ein altes Haus neu erworben, dann gelten Vorschriften u.a. zur Dämmung der obersten Geschossdecke (siehe: Ich habe ein Haus gekauft. Was kommt auf mich zu?)

    Sie müssen also Ihr Haus nicht zwangsläufig sanieren. In vielen Fällen ist es aber energetisch sinnvoll zunächst eine Gebäudesanierung (Fassade, Fenster, Kellerwand/-decke, Dach…) durchzuführen. Welche Sanierungsmaßnahme in Ihrem individuellen Fall sinnvoll ist, klären Sie am besten mit einem Energieberater.

Häufig gestellte Fragen

(FAQ)

Kommunale Wärmeplanung

  • Ist die Feststellung von Eignungsgebieten im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung gleichbedeutend mit einer Gebietsausweisung im Bebauungsplan?

    Der Gesetzgeber regelt in § 71 Abs. 8 GEG, dass die Entscheidung über die Ausweisung von konkreten Wärmeversorgungsgebieten (Wasserstoff oder Wärme) „unter Berücksichtigung“ eines Wärmeplans erfolgen soll. Die Gebietsausweisung im Bebauungsplan ist somit ein separater Schritt nach Ermittlung von Eignungsgebieten im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung (KWP) und nach deren Verabschiedung. Folglich wird eine Gebietsausweisung erst mit einer Satzungsänderung des Bebauungsplans wirksam und nicht bereits durch die Verabschiedung der KWP.

    Dass sich die KWP nicht unmittelbar im Bebauungsplan niederschlägt, lässt sich technisch und organisatorisch begründen, da mit der KWP noch nicht alle Voraussetzungen vorliegen, um ein Wärme- oder Wasserstoffnetzgebiet ausweisen zu können:

    • Für die Ausweisung eines Wärmenetzes im Bebauungsplan muss ein Betreiber gefunden und das technisch ermittelte Potenzial aus der KWP durch eine Machbarkeitsstudie konkretisiert und wirtschaftlich bestätigt worden sein.
    • Für die Ausweisung von Wasserstoffnetzgebieten gilt, dass der Netzbetreiber einen Transformationsplan mit vertraglich zugesicherten H2-Mengen von der Regulierungsbehörde freigeben lassen muss.

    Anschließend ist in beiden Fällen noch eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen (vgl. § 26 Abs. 3 WPG).

  • Wann greift die 65% EE-Quote für Bestandsgebäude und Neubauten die Baulücken schließen („Bestandsgebiete“)?

    Die 65 % EE-Quote für neue Heizungen in Bestandsgebieten tritt einen Monat nach Ausweisung der Gebiete im Bebauungsplan (nicht Verabschiedung der kommunalen Wärmeplanung im Rat oder spätestens zum 01.07.2026 bzw. 01.07.2028 in Kraft. Ab dann greifen pragmatische Übergangsregelungen.

  • Gibt es konkrete Pläne für die Wärmeversorgung an meiner Adresse?

    Derzeit kann noch keine konkrete Aussage getroffen werden.

    Die Frage, was an Ihrer Adresse geplant ist, werden Ihnen in den nächsten Jahren die Kommunale Wärmeplanung (KWP) und das Ergebnis weiterer Planungsprozesse (z.B. Machbarkeitsstudien oder Transformationspläne) beantworten.

    Die Ergebnisse werden regional ganz unterschiedlich ausfallen und hängen von den örtlichen Potentialen, insbesondere bezüglich Abwärme und Erneuerbarer Energien, ab.

    Für die KWP ist Ihre jeweilige Kommune zuständig. Die Netzbetreiber planen parallel ihre Netze und richten ihre Planungen an den Ergebnissen der Kommunalen Wärmeplanung aus.

  • Welche Bedeutung hat die Kommunale Wärmeplanung der Kommune für mich?

    Die Kommunale Wärmeplanung (KWP) ist als strategisches Planungselement ein unverbindlicher Anfang: In diesem ersten Schritt werden unter anderem Eignungsgebiete für Wärmenetze ausgewiesen. Rechtlich bindend ist die Umsetzung dieser Gebiete jedoch zunächst nicht. Bleiben wir beim Beispiel Wärmenetze: Erst die im Anschluss an die KWP folgenden Schritte bringen die Sicherheit, dass das Wärmenetz in diesem Gebiet auch wirklich errichtet wird. Erforderlich ist die Durchführung einer Machbarkeitsstudie, einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Ausweisung des Wärmenetzgebietes im Bebauungsplan.

    Dennoch hat die KWP eine richtungsweisende Wirkung für die Wärmeversorgung der Zukunft und evtl. können einzelne Versorgungsoptionen auch frühzeitig ausgeschlossen werden, weil sie sich nicht rentieren werden (bspw. Wärmenetze in sehr ländlichen Gebieten).

    KWP und GEG

    In Verbindung mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) entfaltet die KWP allerdings Einschränkungen zur Zulässigkeit bestimmter Heizlösungen. Ausführlichere Informationen finden Sie auf der Seite über das GEG sowie auf den Seiten zu den einzelnen Technologien unter dem Abschnitt “GEG”.

  • Wann wird die Kommunale Wärmeplanung abgeschlossen sein?
    • Für kleinere Kommunen bis zu 100.000 Einwohner muss die Wärmeplanung bis zum 30.06.2028 vorliegen.
    • Für Kommunen über 100.000 Einwohner gilt eine verkürzte Frist bis zum 30.06.2026.
  • Ist die kommunale Wärmeplanung verbindlich?

    Nein.

    Die kommunale Wärmeplanung (KWP) hat einen reinen Empfehlungscharakter ohne rechtliche Bindungs- oder Außenwirkung, allerdings mit mittelbarer Berücksichtigungspflicht für Kommune und Netzbetreiber. Dennoch bietet sie eine sinnvolle Grundlage für alle weiteren Maßnahmen, indem sie für alle Akteure Orientierung schafft.

    Die KWP zeigt auf, wo die größten Hebel und Potenziale zur CO2-Einsparung in der Wärmeversorgung vorhanden sind und welche Versorgungsoptionen bereits von Anfang an ausgeschlossen werden können. Aufbauend auf den Ergebnissen der KWP können Wasserstoffnetz- und / oder Wärmenetzneu- bzw. ausbaugebiete im Bebauungsplan definiert werden.

  • Wer ist für die Verabschiedung der kommunalen Wärmeplanung verantwortlich?

    Die kommunale Wärmeplanung (KWP) muss gemäß § 23 Abs. 3 WPG durch das landesrechtlich zuständige Gremium oder die zuständige Stelle beschlossen werden. Im Landesrecht ist die Zuständigkeit zur Verabschiedung der KWP aktuell noch nicht geregelt, wird aber zukünftig konkretisiert. Es wird davon ausgegangen, dass die Bundesländer die Verabschiedung auf den Gemeinde- bzw. Stadtrat delegieren werden, analog zu anderen bereits bestehenden Landesgesetzen.